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Handlungshilfe zur Umsetzung der Trinkwassereinzugsgebieteverodnung (TrinkwEGV) veröffentlicht

Eine wesentliche Neuerung der Trinkwasserrichtlinie ist die verpflichtende Einführung eines Risikomanagements. Der Ansatz der Trinkwasserrichtlinie umfasst dabei ein Risikomanagement des Einzugsgebiets gemäß Artikel 8 der Trinkwasserrichtlinie (umgesetzt in der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV)), ein Risikomanagement des Versorgungssystems gemäß Artikel 9 der Trinkwasserrichtlinie (umgesetzt in §§ 34-37 TrinkwV) und die Risikobewertung von Hausinstallationen gemäß Artikel 10 der Trinkwasserrichtlinie (umgesetzt in § 70 TrinkwV).
 
Für das Risikomanagement des Einzugsgebietes der Rohwasserressource wurde die Trinkwassereinzugsgebieteverordnung (TrinkwEGV) am 24.11.2023 vom Bundesrat beschlossen. Die TrinkwEGV verfolgt das Ziel, das Rohwasser, das Grundwasser und das Oberflächenwasser in den Einzugsgebieten zu schützen, um somit perspektivisch eine Verringerung des Umfangs der Aufbereitung von Trinkwasser zu bewirken und Gefahren von den Ressourcen abzuwenden. Hierfür sollen mit Hilfe einer Risikoabschätzung mögliche Risiken in den Einzugsgebieten identifiziert werden, woraufhin eine entsprechende, zielgerichtete Untersuchung des Wassers in den Einzugsgebieten möglich ist. 
 
Mit der TrinkwEGV werden umfangreiche Aufgaben mit kurzen Fristen auf die Wasserversorgungsunternehmen (WVU) übertragen. Der Bundesrat hat in seiner Entschließung vom 24.11.2023 festgestellt, dass die TrinkwEGV mit sehr hohem Aufwand für Wasserversorger und Behörden verbunden ist. Der Bundesrat bittet deshalb die Bundesregierung, die Berichts- und Dokumentationspflichten auf ein Mindestmaß zu reduzieren und diese in enger Abstimmung mit den Ländern schlank und vollzugstauglich zu gestalten.  
 
Um eine pragmatische Vorgehensweise unter Berücksichtigung vorhandener Grundlagen zu entwickeln, haben zunächst die BDEW-Landesgruppe Norddeutschland und der Wasserverbandstag eine ad-hoc-Arbeitsgruppe aus Wasserversorgern Niedersachsen gegründet. Diese Arbeitsgruppe hat eine Handlungshilfe für Wasserversorgungsunternehmen in Niedersachsen erstellt, welche die Grundlage für die hier anhängende sachsen-anhaltinische Handreichung war. Die Überarbeitung erfolgte gemeinsam seitens der BDEW Landesgruppe Mitteldeutschland und der Geschäftsstelle Sachsen-Anhalt des Wasserverbandstag e.V..
 
Auch für die zuständigen Behörden im Sinne der TrinkwEGV, die ebenfalls Aufgaben mit engen Fristen wahrnehmen müssen, bietet die Handreichung u. E. Hinweise zum möglichen Bearbeitungsweg. Sie wurde bereits in zahlreichen Bundesländern entsprechend in Umlauf gebracht, was dort äußerst positiv aufgenommen wurde. 
 
Exemplarisch finden BDEW-Mitgliedsunternehmen hier die Handreichung für Sachsen-Anhalt. Eine inhaltliche Übertragung auf die anderen mitteldeutschen Bundesländer ist unproblematisch möglich. Die Anlagen 1 und 2 können auf Nachfrage als bearbeitbare Dateien in unserer Geschäftsstelle anfragt werden. 
 
Die Handlungshilfe hat nicht den Anspruch der Rechtsverbindlichkeit und stellt keinen behördlichen Anforderungskatalog dar. Außerdem stellt die Handlungshilfe den aktuellen Erkenntnisstand dar. Da auf Bundesebene ebenfalls Hinweisdokumente entstehen sollen, ist die vorliegende Handreichung als „lebendes Dokument“ zu verstehen, das regelmäßig an neue Erkenntnisse angepasst wird. Sie ersetzt ausdrücklich nicht die individuelle Abstimmung mit der zuständigen Behörde im Sinne der TrinkwEGV. 

Mitglieder finden die Handlunghilfe zum Download hier.

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